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Reisekostenerstattung bei Vorstellungsgesprächen

Reisekosten aufgrund einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sind unter Umständen nicht unerheblich. Eine Firma, die zu einem Gespräch einlädt, muss diese Kosten erstatten. Rechtsgrundlage bildet der § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.

Eine Anreise per Bahn 2. Klasse ist voll erstattungspflichtig. Ist eine Anreise per PKW notwendig, kann eine Kilometerpauschale in Rechnung gestellt werden. Ebenso sind u. U. Verpflegungsmehraufwendungen erstattungspflichtig (Sätze nach der Regelung des Einkommensteuergesetzes §4 Abs. 4 Nr. 5c)

Wer im Norden Deutschlands wohnt und morgens um 10 Uhr ein Vorstellungsgespräch in München hat, kann in der Regel per Flugzeug anreisen.

Ebenso sind Taxikosten zum Vorstellungsort ersatzfähig.

In den meisten Fällen werden die rechtmäßig in Rechnung gestellten Kosten anstandslos von der zum Gespräch einladenden Firma übernommen. Bei Weigerung der Firma die Kosten zu übernehmen, hat man die Möglichkeit, ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren einzuleiten bzw. durch das Arbeitsgericht am Sitz des potentiellen Arbeitgebers die Reisekosten einzuklagen. Allerdings werden die Auslagen hierfür auch bei Prozessgewinn nicht erstattet.

 

 

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